HinSchG-Pflichten: Was Unternehmen jetzt wissen müssen
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet Unternehmen ab 50 Beschäftigten, interne Meldestellen einzurichten. Doch was bedeutet das konkret für Ihr Unternehmen?
Wer ist betroffen?
Seit dem 17. Dezember 2023 gilt die Pflicht für alle Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten. Größere Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern mussten bereits seit Juli 2023 eine interne Meldestelle vorhalten.
Was muss die Meldestelle leisten?
Die interne Meldestelle muss mehrere Anforderungen erfüllen:
- Vertraulichkeit: Die Identität des Hinweisgebers muss geschützt werden
- Zugänglichkeit: Meldungen müssen mündlich, schriftlich oder persönlich möglich sein
- Fristen: Eingangsbestätigung innerhalb von 7 Tagen, Rückmeldung innerhalb von 3 Monaten
- Unabhängigkeit: Die bearbeitende Person muss unabhängig und fachkundig sein
Welche Strafen drohen?
Verstöße gegen das HinSchG können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Besonders schwer wiegt die Behinderung von Meldungen oder Repressalien gegen Hinweisgeber.
Die digitale Lösung
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